Testament auf Notizzettel der Brauerei
Ordentliche Testamente müssen nicht zur Niederschrift bei einem Notar errichtet werden, sondern können auch handschriftlich errichtet werden. Während für die Wirksamkeit erforderlich ist, dass das Testament vollständig von Hand geschrieben und auch von Hand unterschrieben wird, werden an die Schreibunterlage selbst keine hohen Anforderungen gestellt. Diese Erfahrung mussten auch die Angehörigen eines Verstorbenen machen, als dessen langjährige Partnerin ihnen ein Testament auf einem Notizzettel einer Brauerei vorlegte. Darauf hieß es kurz und knapp (aber rechtlich ausreichend): „DD kriegt alles A 04.12.22“. Die Unterschrift des A war – bis auf den Anfangsbuchstaben – kaum leserlich. „DD“ war der Kosename der D. Das Lokal hatten der Landwirt A, der schon zu Lebzeiten nichts von großen Erörterungen oder Preisgabe seiner Gedanken hielt, zusammen mit seiner Partnerin D betrieben. Besonders kurios: Der Notizzettel, auf dem sonst die Bestellungen bei der Brauerei notiert wurden, war im Gastraum hinter der Theke gefunden worden. Dort hat der Erblasser – dem das Briefeschreiben nicht besonders zusagte – auch nicht bezahlte Rechnungen (sogenannte „Deckel“) verwahrt habe.
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah die Mindestvoraussetzungen an die wirksame Errichtung eines Testamens als gegeben an. Sowohl war ein Testierwille des Erblassers aus den Schriftstück und den Umständen seiner Entstehung (beim Teetrinken) erkennbar, als auch die notwendigen Formalien eingehalten. Hinter dem Tresen verwahrte der Erblasser für ihn wichtige Schriftstücke auf, sodass dieser Ort als Verwahrung seines Testaments – aus seiner Sicht – nicht allzu fern lag (OLG, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 3 W 96/23).
Auf die Idee, dass sich die letztwillige Verfügung vielleicht allein auf die im selben Papierstapel gesammelten offenen Forderungen gegen nichtzahlende Gäste („Deckel“) beziehen könnte, kam das OLG offenbar nicht. Nach dieser Auslegung hätte es sich nicht um eine Erbeinsetzung der D, sondern um ein bloßes Vermächtnis gehandelt.
Doch unabhängig, ob man nun als „wenig mit intellektuellen Inhalten befasster Mensch“ (O-Ton OLG Oldenburg) oder Universitätsprofessor ein Testament errichten möchte: für eine rechtssichere letztwillige Verfügung ist es ratsam, neben den rechtlichen Mindeststandards auch einige zweckmäßige Formulierungen zur Vermeidung von Streitigkeiten mit aufzunehmen. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Erbrecht.