Testa­ment auf Notiz­zettel der Brauerei

10.9.2024
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Erbrecht Finanzierung

Ordent­liche Testa­mente müssen nicht zur Nieder­schrift bei einem Notar errichtet werden, sondern können auch hand­schrift­lich errichtet werden. Während für die Wirk­sam­keit erforder­lich ist, dass das Testa­ment voll­ständig von Hand geschrieben und auch von Hand unter­schrieben wird, werden an die Schreib­unter­lage selbst keine hohen An­forder­ungen gestellt. Diese Erfahr­ung mussten auch die Ange­hörigen eines Ver­storbenen machen, als dessen lang­jährige Partnerin ihnen ein Testa­ment auf einem Notiz­zettel einer Brauerei vorlegte. Darauf hieß es kurz und knapp (aber recht­lich ausreichend): „DD kriegt alles A 04.12.22“. Die Unter­schrift des A war – bis auf den An­fangs­buch­staben – kaum leser­lich. „DD“ war der Kose­name der D. Das Lokal hatten der Land­wirt A, der schon zu Leb­zeiten nichts von großen Er­örter­ungen oder Preis­gabe seiner Gedanken hielt, zusammen mit seiner Partnerin D betrieben. Besonders kurios: Der Notiz­zettel, auf dem sonst die Bestell­ungen bei der Brauerei notiert wurden, war im Gast­raum hinter der Theke gefunden worden. Dort hat der Erb­lasser – dem das Briefe­schreiben nicht besonders zusagte – auch nicht bezahlte Rechn­ungen (sogenannte „Deckel“) ver­wahrt habe.

Das Ober­landes­gericht Olden­burg sah die Mindest­vor­aus­setz­ungen an die wirk­same Erricht­ung eines Testa­mens als gegeben an. Sowohl war ein Testier­wille des Erb­lassers aus den Schrift­stück und den Um­ständen seiner Ent­steh­ung (beim Teet­rinken) erkennbar, als auch die not­wendigen Formalien einge­halten. Hinter dem Tresen ver­wahrte der Erb­lasser für ihn wichtige Schrift­stücke auf, sodass dieser Ort als Ver­wahr­ung seines Testa­ments – aus seiner Sicht – nicht allzu fern lag (OLG, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 3 W 96/23).

Auf die Idee, dass sich die letzt­willige Verfüg­ung vielleicht allein auf die im selben Papier­stapel gesammelten offenen Forder­ungen gegen nicht­zahlende Gäste („Deckel“) beziehen könnte, kam das OLG offenbar nicht. Nach dieser Aus­leg­ung hätte es sich nicht um eine Erb­ein­setz­ung der D, sondern um ein bloßes Ver­mächtnis gehandelt.

Doch un­ab­hängig, ob man nun als „wenig mit intellekt­uellen Inhalten befasster Mensch“ (O-Ton OLG Olden­burg) oder Universitäts­professor ein Testa­ment errichten möchte: für eine rechts­sichere letzt­willige Ver­füg­ung ist es rat­sam, neben den recht­lichen Mindest­stand­ards auch einige zweck­mäßige Formu­lierungen zur Ver­meid­ung von Streitig­keiten mit auf­zu­nehmen. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Rechts­anwalt mit Tätig­keits­schwer­punkt im Erb­recht.

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