Schenkungen im Erbrecht: Welche Freibeträge gibt es und wie unterscheiden sie sich?
Wie im Steuerrecht gibt es im Erbrecht ebenfalls Freibeträge, die steuerfrei bleiben. Dies gilt für Erbschaften als auch Schenkungen. Wie hoch diese Freibeträge sind, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab.
Für ein Kind beträgt der Freibetrag 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt jeweils für Mutter und Vater des Kindes.
Bei Ehegatten beläuft sich der Betrag sogar auf 500.000 Euro.
Andere Verwandte wie Geschwister oder Neffen oder nicht verwandte Personen, zu den auch die Lebensgefährten zählen, haben hingegen nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Das Verwandtschaftsverhältnis ist ebenfalls für die Höhe der Erbschaftssteuer ausschlaggebend. Je enger man verwandt ist, desto niedriger der Steuersatz (bei Ehegatten und Kinder zw. 7 und 30 Prozent). Nicht verwandte Personen zahlen zum Teil 30 bis 50 Prozent an den Fiskus.
Die Freibeträge stehen alle 10 Jahre neu zur Verfügung -d.h. nachdem sie den Freibetrag zum Beispiel durch Schenkung an ihre Tochter in Höhe von 400.000 Euro "aufgebraucht" haben, können sie 10 Jahre später eine ebenso hohe Schenkung erneut steuerfrei an sie tätigen.
Wie oben bereits erwähnt, sind die Freibeträge immer zwischen Elternteil und Kind existent. Für jedes Kind besteht ein neuer Freibetrag, der jeweils alle 10 Jahre neu auflebt.