Schenk­ungen im Erb­recht: Welche Frei­beträge gibt es und wie unter­scheiden sie sich?

18.9.2024
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Erbrecht Finanzierung

Wie im Steuer­recht gibt es im Erb­recht eben­falls Frei­beträge, die steuer­frei bleiben. Dies gilt für Erb­schaften als auch Schenk­ungen. Wie hoch diese Frei­beträge sind, hängt vom Ver­wandt­schafts­ver­hältnis ab.

Für ein Kind beträgt der Frei­betrag 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt jeweils für Mutter und Vater des Kindes.

Bei Ehe­gatten beläuft sich der Betrag sogar auf 500.000 Euro.

Andere Verwandte wie Geschwister oder Neffen oder nicht ver­wandte Personen, zu den auch die Lebens­gefährten zählen, haben hin­gegen nur einen Frei­betrag von 20.000 Euro.

Das Ver­wandt­schafts­ver­hältnis ist eben­falls für die Höhe der Erb­schafts­steuer aus­schlag­gebend. Je enger man ver­wandt ist, desto niedriger der Steuer­satz (bei Ehe­gatten und Kinder zw. 7 und 30 Prozent). Nicht ver­wandte Personen zahlen zum Teil 30 bis 50 Prozent an den Fiskus.

Die Frei­beträge stehen alle 10 Jahre neu zur Ver­füg­ung -d.h. nach­dem sie den Frei­betrag zum Bei­spiel durch Schenk­ung an ihre Tochter in Höhe von 400.000 Euro "auf­ge­braucht" haben, können sie 10 Jahre später eine ebenso hohe Schenk­ung erneut steuer­frei an sie tätigen.

Wie oben bereits erwähnt, sind die Frei­beträge immer zwischen Eltern­teil und Kind exis­tent. Für jedes Kind besteht ein neuer Frei­betrag, der jeweils alle 10 Jahre neu auflebt.

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