OLG Düsseldorf Entscheidung zum "gleichzeitigen Versterben" - Beschluss vom 20.06.2024 - I-3 Wx 32/24

6.12.2024
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Tim Grau / Prozessfinanzierer & Geschäftsführer Falkenegg

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im ersten Teil des gemeinschaftlichen Testaments setzten sich die Ehegatten zu Alleinerben des jeweils überlebenden Ehepartner ein.

Der zweite Teil hatte den nachfolgenden Wortlaut: "Wenn das Schicksal entscheidet, dass die Unterzeichneten beide gleichzeitig ableben, durch Unfall oder etc, geht der gesamte Nachlass als alleiniger Nachlass als alleiniger Erbe und Begünstigter Schwager und Bruder meiner Frau U. an Herrn T.V. Ebenso alle Geldeinlagen bei der Bank an Herrn V. Dies ist unser letzter Wille! Das Schreiben ist bei guter geistiger und körperlicher Verfassung erstellt worden".

Das OLG Düsseldorf hielt sich in seinem Beschluss rigoros an den Wortlaut des Testaments, was Fragezeichen aufwirft. Es befand, dass das Testament und die Einsetzung von T.V. und V. lediglich für den Fall des gemeinsamen Ablebens zu verstehen sei. Da dieser Fall aber nicht eingetroffen ist, ging das Erbscheinsverfahren nach der gesetzlichen Erbfolge. Die Erbschaft fiel dem Neffen des zuletzt Verstorbenen zu. Der T.V. und der V. gingen dabei leer aus.

Weshalb lässt diese Entscheidung Zweifel aufkommen?

Zwar hält sich das OLG strikt an den Wortlaut des Testaments, verkennt aber den eigentlichen letzten Willen des Ehepaars. Das OLG sieht hier nur den spezifischen Fall des gemeinsamen Ablebens geregelt. Es verkennt die Absicht des Ehepaars, den T.V. und den V. auch in der Konstellation zu Erben zu machen, in dem kein gemeinsames Ableben vorliegt. Nach allgemeiner Rechtssprechung ist nämlich bei der Auslegung von Testamenten das Wichtigste, den wirklichen Wille des Testierenden herauszuarbeiten. Dies kann auch entgegen dem Wortlaut geschehen. Das OLG Düsseldorf hat mit seinem Beschluss eine gegenteilige Auffassung vertreten. Durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wurde nun verpasst, eine höchstrichterliche Klärung für diese Konstellation herbeizuführen.

ErbR 2024, S.802 f.

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