Kann man im Erbscheinsverfahren die eigenen Auslagen von der Gegenseite erstattet bekommen? Das OLG Celle hat entschieden...
Die Entscheidung des OLG Celle vom 9.1.2025 (6 W 156/24) behandelt einen Fall, in dem zwei Miterben einen Erbschein beantragt hatten, wonach sie zusammen mit vier weiteren Personen zu je einem Sechstel Erben geworden wären. Eine der Miterben wandte sich jedoch gegen diesen Erbscheinantrag und behauptete, sie sei Alleinerbin geworden. Zur Begründung legte sie ein angeblich wirksames Testament vor.
Die Besonderheit dieses Falls lag darin, dass die Miterbin, die sich als Alleinerbin sah, behauptete, die Erblasserin habe das Testament eigenhändig geschrieben. In Wahrheit hatte jedoch sie selbst den Testamentstext verfasst, während die Erblasserin das Schriftstück lediglich unterschrieben hatte. Die Angabe über die eigenhändige Errichtung des Testaments durch die Erblasserin war somit bewusst unwahr.
Das OLG Celle entschied in diesem Zusammenhang, dass auch in nachlassgerichtlichen Verfahren Beteiligte, die sich zu Unrecht gegen einen Erbscheinantrag wenden, nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt bekommen können. Besonders bedeutsam ist dabei, dass wenn ein Beteiligter wie in diesem Fall zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben macht, das Gericht die Verfahrenskosten ganz oder teilweise diesem Beteiligten auferlegen soll.
Die Entscheidung zeigt, dass das OLG Celle bei der Kostenverteilung in Erbscheinverfahren nicht nur das Ergebnis des Verfahrens, sondern auch das Verhalten der Beteiligten berücksichtigt, insbesondere wenn bewusst falsche Angaben zu wesentlichen Tatsachen gemacht werden. Dies unterstreicht die Bedeutung von Wahrheit und Redlichkeit auch in nachlassgerichtlichen Verfahren.