Formwirksamkeit eines handschriftlichen Testaments - Vorsicht bei der Verwendung von Aufklebern und Symbolen!

13.11.2024
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Rechtsanwalt Friedrich Albrecht Lösener

I. Einleitung

Das Testament ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, das nur unter Einhaltung strenger Formvorschriften wirksam errichtet werden kann. Das Schriftformerfordernis des § 2247 BGB ist nicht nur Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sondern auch ein wesentliches Instrument, um die Echtheit und Ernsthaftigkeit der letztwilligen Verfügung zu gewährleisten. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 23. Juli 2024 (Az.: 33 Wx 329/23 e) zeigt eindrucksvoll, wie eng diese Formvorschriften auszulegen sind.

II. Der Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung war ein auf der Vorderseite eines Fensterbriefumschlags verfasstes Schriftstück. Neben handschriftlichen Notizen befanden sich auf dem Umschlag ein Adressaufkleber und ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers zeigte. Der Beschwerdeführer, der sich auf dieses Schriftstück als testamentarische Erbeinsetzung berief, beantragte einen Erbschein, den das Nachlassgericht jedoch ablehnte. Das Nachlassgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Formerfordernis des § 2247 BGB nicht erfüllt sei und es an einem eindeutigen Testierwillen fehle.

III. Entscheidung des OLG München

Das OLG München wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück und bestätigte die Auffassung des Nachlassgerichts. Die Begründung der Entscheidung ist sowohl formalrechtlich als auch inhaltlich fundiert und lässt keinen Zweifel daran, dass an die Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments hohe Anforderungen zu stellen sind.

1. Das Formerfordernis des § 2247 Abs. 1 BGB

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Das Schriftformerfordernis dient insbesondere dazu, die Echtheit der Erklärung zu überprüfen und die Unabhängigkeit des Erblasserwillens zu sichern (BGH, Beschl. v. 3.2.1967 - III ZB 14/66). Die Unterschrift am Ende des Testaments hat eine entscheidende Abschlussfunktion und sichert die Ernstlichkeit der Verfügung.

2. Mängel der vorgelegten Urkunde

a) Nicht durchgehend eigenhändig geschrieben

Der Adressaufkleber und der Pfeil, die wesentliche Bestandteile der Zuwendung an den Beschwerdeführer waren, waren nicht eigenhändig geschrieben. Symbole wie Pfeile gelten nicht als Schrift, da sie keine Überprüfung der Eigenhändigkeit zulassen. Die Unterschrift der Erblasserin befand sich nicht am Ende des Textes, sondern über dem Adressaufkleber, so dass die abschließende Funktion der Unterschrift nicht erfüllt war.

b) Fehlende Unterschrift im Sinne des § 2247 BGB: Selbst wenn der Schriftzug als Unterschrift zu werten wäre, fehlte es an der räumlichen Abgeschlossenheit. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wiederholt betont, dass die Unterschrift zwingend am Schluss der Urkunde zu leisten ist, um nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen auszuschließen (BGH, Urt. v. 20.11.1990 - XI ZR 107/89).

3. Adressaufkleber und Symbole als unzureichende Testamentsbestandteile

Der Pfeil und der Adressaufkleber auf dem Briefumschlag genügten nicht den Anforderungen des § 2247 Abs. 1 BGB. Da der Adressaufkleber dem Formerfordernis nicht genüge, liege keine aus sich heraus verständliche Verfügung von Todes wegen vor. Auch das Pfeilsymbol könne nicht als eigenhändige Erklärung angesehen werden, da die Möglichkeit einer Fälschung oder Manipulation nicht ausgeschlossen werden könne.

4. Ergebnis

Das OLG München hat die Formvorschriften für eigenhändige Testamente eindeutig bestätigt. Wer ein wirksames Testament errichten will, muss sich dieser strengen Anforderungen bewusst sein. Ein Testament ist nur dann formwirksam, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben und mit einer Unterschrift versehen ist, die das Schriftstück räumlich und inhaltlich abschließt. Symbole, maschinenschriftliche Zusätze oder Adressaufkleber genügen diesen Anforderungen nicht und führen zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung.

Erblassern, die sicherstellen wollen, dass ihr letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird, ist zu empfehlen, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Testament rechtlich unangreifbar ist und der Wille des Erblassers voll zur Geltung kommt.

IV. Fazit für die Praxis

„Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, ein Testament rechtssicher zu errichten. Bestehen Zweifel an der Formwirksamkeit, kann die Einholung anwaltlichen Rates entscheidend sein.“ Sagt Rechtsanwalt Friedrich Albrecht Lösener. Sichern Sie Ihre Nachfolgeregelung mit professioneller Unterstützung ab, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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