Formu­lier­ungs-Falle im Testa­ment: Bar­ver­mögen-Ver­mächt­nis kann auch Konto­gut­haben um­fassen

12.9.2024
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Erbrecht Finanzierung

In einem Testa­ment kann der Test­ierende nicht nur seine Erben bestimmen und diese (zu Erb­quoten) an seinem ganzen Ver­mögen un­mittel­bar beteiligen. Es besteht auch die Mög­lich­keit, Dritten oder einem Erben (zu­sätz­lich) zu seinem Erb­teil einen bestimmten Gegen­stand als (Voraus-) Vermächt­nisses zugute­kommen zu lassen. Ein solches Ver­mächtnis kann auch Geld zum Gegen­stand haben. Doch bei der rechts­sicheren Formu­lierung im Testa­ment ist Vorsicht geboten: Die Formu­lierung, dass einem Begünstigten das bei dem Erb­fall vorhandene Bar­ver­mögen vermacht werden soll, wurde von dem Ober­landes­gericht Olden­burg so ausgelegt, dass neben Münz­geld und Bank­noten sämtliche liquiden Mittel gemeint sein sollen (OLG Olden­burg, Urteil vom 20.12.2023 – 3 U 8/23). Begründet wurde diese Aus­legung mit der abnehm­enden Bedeut­ung von Bar­geld im engeren Sinne und steigender Rele­vanz des bar­geld­losen Zahl­ungs­ver­kehrs.

Für die Erben kann eine ungenaue Formu­lierung des Erb­lassers ein böses Erwachen bedeuten, wenn die Erben nicht nur die „Not­groschen“ aus dem Haus­halt des Erb­lassers (im entschiedenen Fall knapp 2.000,- €), sondern darüber hin­aus auch noch das ganz erheblich umfang­reichere Konto-, Spar­buch- und Tages­geld­gut­haben an den Ver­mächtnis­nehmer zur Erfüll­ung des Ver­mächtnis­ans­pruchs heraus­geben müssen (im entschiedenen Fall immerhin 150.000,- €). Wert­papiere fallen hingegen nicht unter den Begriff des Bar­ver­mögens. Viel­mehr werden Wert­papiere durch den erweiterten Begriff des Kapital­vermögens mit abgedeckt, der das Bar­vermögen ein­schließ­lich und darüber hinaus weiterer Kapital­werte in Geld beschreibt.

Daher sollte bei Erstell­ung eines Testa­ments mit Ver­mächtnis präzise bestimmt werden, welche Gegen­stände konkret von dem Ver­mächtnis um­fasst sein sollten (und welche nicht). Wenn der Ver­mächtnis­nehmer zugleich Erbe ist, sollte zudem im Testa­ment klar­gestellt werden, ob der Wert des zugewendeten Gegen­standes auf den Erb­teil anzu­rechnen ist, es sich also um eine bloße Teil­ungs­anord­nung handelt oder, ob der Gegen­stand zusätzlich zum Erb­teil vermacht werden sollte (sog. Voraus­ver­mächt­nis).

Im Zweifel sollte ein auf das Erb­recht spezialisierter Rechts­anwalt hin­zu­ge­zogen werden, der bei der Formu­lierung oder Aus­legung eines Testa­ments die rechts­sichere Um­setz­ung des letzten Willens gewähr­leistet – ganz ohne böse Über­rasch­ungen.

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