Die Ordnung der Erben: Ein Überblick über das “Wann”, “Wer” und “Wie viel”

19.10.2024
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Jeder kann frei testieren und dadurch festlegen, wer nach dem eigenen Ableben erben soll. Stirbt jedoch jemand ohne Testament oder Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge. Dies ist in Deutschland häufig der Fall, denn laut einer Umfrage aus dem Jahr 2022 hatten etwa 66 Prozent der Deutschen kein Testament. Damit regelt in rund zwei Dritteln der Todesfälle die gesetzliche Erbfolge, wer das Vermögen erhält. Wir fassen Ihnen zusammen, wie Sie herausfinden, wer in Ihrer Familie nach den gesetzlichen Bestimmungen erben würde.

Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge?  

Die Verteilung des Erbes richtet sich nach der Verwandtschaft: Zunächst erben Kinder und Enkelkinder, danach entferntere Verwandte wie Geschwister oder Nichten und Neffen. Näher Verwandte schließen entferntere von der Erbfolge aus, das heißt, wenn die verstorbene Person Kinder hat, gehen die Geschwister leer aus.

Ehepartner und das gesetzliche Erbe

Ehepartner erben immer neben den Verwandten. Wie groß ihr Anteil ist, hängt davon ab, wer noch zur Erbfolge gehört. So erbt der Ehegatte neben Erben erster Ordnung ein Viertel des Nachlasses.

Das gesetzliche Erbrecht ordnet Verwandte in verschiedene Gruppen:  

1. Erste Ordnung: Kinder und Enkel  

2. Zweite Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen  

3. Dritte Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen  

Verwandte einer vorhergehenden Ordnung schließen diejenigen einer nachfolgenden Ordnung von der Erbschaft aus (§ 1930 BGB). Das bedeutet: Hat der Verstorbene Kinder, so erben weder seine Eltern noch seine Geschwister als Erben der zweiten Ordnung. Wenn der Verstorbene jedoch kinderlos war, gibt es keine Erben der ersten Ordnung, und die Eltern des Erblassers erben als gesetzliche Erben der zweiten Ordnung.

Innerhalb einer Erbordnung gilt das sogenannte Repräsentationsprinzip. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Verstirbt der Großvater, erben seine Kinder als Erben erster Ordnung und vertreten damit ihre eigenen Nachkommen, die Enkel, welche direkt nichts erhalten. Solange ein Bruder oder eine Schwester noch leben, erben die Neffen und Nichten nicht. Umgekehrt treten Kinder an die Stelle eines verstorbenen Verwandten.

Ehegattenerbrecht erbt parallel zu den Verwandten.  

Neben den Verwandten erbt der überlebende Ehegatte des Verstorbenen. Dieses Ehegattenerbrecht reduziert die Erbansprüche der Verwandten (§ 1931 BGB). Der Erbteil des Ehegatten beeinflusst entscheidend die Erbquoten der übrigen Erben.  

Der überlebende Ehepartner erhält neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern die Hälfte des Erbes. Häufig steigt der Anteil des Ehepartners auf die Hälfte, wenn das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft lebte (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB), insbesondere wenn kein Ehevertrag existierte.

Erben erster Ordnung

Zu den Erben erster Ordnung zählen die Nachkommen des Erblassers. Zum Zeitpunkt des Todes erbt das lebende Kind neben dem überlebenden Ehepartner. Bei mehreren Kindern wird das Erbe zwischen ihnen und dem Ehegatten aufgeteilt. Innerhalb dieser ersten Ordnung wird nach Stämmen aufgeteilt – jedes Kind bildet mit seinen Nachkommen einen eigenen Stamm. Versterben Kinder vor dem Erbfall, tritt der Erbanspruch auf deren Kinder über. Nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren sind, haben die gleichen Erbrechte wie eheliche Kinder.

Erben zweiter Ordnung

Wenn keine Erben der ersten Ordnung existieren, wie im Falle kinderloser Erblasser, kommen die Erben der zweiten Ordnung zum Zug. Diese sind die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also die Geschwister des Verstorbenen. Innerhalb der zweiten Ordnung gilt eine Aufteilung nach Linien: die Eltern und deren Nachkommen erben zu gleichen Teilen. Lebt nur ein Elternteil, erben die Geschwister an dessen Stelle.

Erben dritter Ordnung

Weit entfernte Verwandte erben, wenn der Erblasser keine Nachkommen oder Verwandte der ersten und zweiten Ordnung hinterlässt. Dies schließt die Großeltern und deren Nachkommen ein, wie Tanten und Onkel.

Adoptierte Kinder

Adoptierte minderjährige Kinder werden rechtlich wie leibliche Kinder behandelt und gehören zu den Erben erster Ordnung (§ 1754 BGB). Verwandtschaftliche Beziehungen zu den biologischen Eltern erlöschen bei einer Adoption, was auch deren Erbansprüche beendet. Volljährige Adoptierte behalten ihre Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern und können von bis zu vier Erbteilen profitieren.

Der Staat als Erbe

Falls keine Erben existieren oder alle Erben das Erbe ausschlagen, erbt der Staat, wobei das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt lebte, den Nachlass übernimmt. Der Staat haftet jedoch nur beschränkt für Nachlassschulden (§ 1936 BGB).

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